Regelinsolvenz/Unternehmensinsolvenz
Die Regelinsolvenz bietet Unternehmern und Freiberuflern die Möglichkeit der Entschuldung
Folgende Dinge sollten vor dem Insolvenzantrag beachtet werden:
Melden Sie als Einzelunternehmer erst nach einer umfassenden Vorbereitung Insolvenz an.
Ausschließlich Geschäftsführer einer GmbH gelten als eine juristische Person und müssen daher sofort einen Insolvenzantrag stellen. Einzelunternehmer oder Freiberufler sind hingegen von der Insolvenzantragspflicht ausgenommen. Für diesen Personenkreis ist die Einstellung und Abmeldung des Geschäftsbetriebs ausreichend. Der Insolvenzantrag wird erst später gestellt.
Diese Vorgehensweise bietet Vorteile. Bei nicht abgeschlossener Gründung eines gleichartigen Gewerbebetriebs durch eine andere Person oder Limited mit Ihnen als Geschäftsführer, ist die bloße Abmeldung des Geschäfts vorteilhaft. Es wird später ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz gestellt.
Trennung des Vermögens von den Schulden
Überschneidungen von Vermögen und Schulden sollten möglichst vermieden werden. Eine Bank, bei der Sie beispielsweise sowohl ein Konto mit Guthaben also auch ein Konto mit roten Zahlen führen, wird beide Konten kündigen und die Beträge miteinander verrechnen. Die Folge ist, dass Sie Sie keine Möglichkeit mehr haben um an Ihr Geld zu kommen. Um dies zu vermeiden, müssen Sie unbedingt ein Konto bei einer fremden Bank eröffnen und das vorhandene Geld dorthin transferieren.
Wie erhalte ich meine Selbstständigkeit im Insolvenzverfahren?
Ihnen stehen folgende zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um im Insolvenzverfahren selbständig zu bleiben:
Erstens, Sie durchlaufen bei laufendem Geschäftsbetrieb die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter darf hierbei nach seinem Ermessen ihre gesamten Betriebseinnahmen einziehen und Ihnen somit die Lebensgrundlage entziehen. Einnahmen die durch selbstständige Tätigkeit erwirtschaftet werden, fallen im Gegensatz zu Arbeitslöhnen nicht unter den Pfändungsschutz. Er ist außerdem dazu ermächtigt, Ihren Geschäftsbetrieb abzumelden und Ihre gesamte Betriebsausstattung zu veräußern. Die Kontrolle über Ihre Tätigkeit kann soweit kontrolliert werden, dass Sie nahezu jeder eigenen Entscheidung beraubt sind.
Zweitens, Sie gründen eine Auffanggesellschaft, in der Sie angestellter Geschäftsführer sind. Danach wird der Geschäftsbetrieb eingestellt. Ein Verbraucher- Insolvenzverfahren wird von Ihnen erst später als Arbeitnehmer gestellt. Bei diesem Model darf der Insolvenzverwalter nur den pfändbaren Teil Ihres Arbeitseinkommens beschlagnahmen. Die Einnahmen sowie die Betriebseinrichtung der Auffanggesellschaft bleiben unberührt. Die Wahl des Weges ist von der Struktur Ihres Unternehmens abhängig. Die Gründung einer Auffanggesellschaft, ist für Kleingewerbe mit Umsatzsteuerbefreiung und einem Monatsumsatz von bis zu 1000 Euro, zu aufwändig. Für alle anderen Fälle ist der Gang über eine Auffanggesellschaft jedoch ratsam.
Als Auffanggesellschaft ist eine englische Limited zu empfehlen, die etwas 1000 Euro kostet. Es ist äußerst schwierig, die Betriebsausstattung des alten Geschäfts in die neue Auffanggesellschaft zu überführen. Eine erfolgreiche Übertragung hängt von der Beachtung der geltenden Straftatbestände, Anfechtungsrechte, sowie Haftungsübernahmevorschriften ab.
Kann der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt werden?
Die Ablehnung mangels Masse ist möglich, wenn das Insolvenzverfahren über eine GmbH beantragt wird. Die vorhandenen Vermögen der GmbH müssen Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalters decken können. Wird das Insolvenzverfahren durch das Gericht mangels Masse abgelehnt, erfolgt automatisch die Entfernung der GmbH aus dem Handelsregister. In diesem Fall, ist der Geschäftsführer der GmbH dazu verpflichtet, die Gesellschaft selbst und unentgeltlich abzuwickeln.
Beantragt hingegen eine Privatperson das Insolvenzverfahren, so kann die Ablehnung des Gerichts mangels Masse durch eine Beantragung auf Stundung der Verfahrenskosten abgewendet werden. Als Privatpersonen gelten beispielsweise Freiberufler oder ein Gewerbebetrieb in Einzelfirma. Als Privatperson sollten sie unbedingt die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Nach Abschluss des gesamten Verfahrens, müssen im Regelfall Gerichts- und Verwalterkosten beglichen werden.
Wie viel muss ich als Selbstständiger im Insolvenzverfahren abführen?
Die Zahlungen des Selbstständigen an die Gläubiger müssen mit dem Einkommen eines angemessenen Arbeitsverhältnisses vergleichbar sein. Es gibt unterschiedliche Auffassungen darüber, was ein angemessenes Arbeitsverhältnis darstellt. Beispielsweise müsste sich ein selbstständiger Arzt das durchschnittliche Einkommen eines angestellten Arztes anrechnen lassen.
Der pfändbare Betrag wird auf Basis dieses fiktiven durchschnittlichen Einkommens ermittelt. Die Pfändungsgrenze liegt bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 990 Euro. Der pfändbare Betrag ändert sich abhängig von steigendem Einkommen oder etwaigen Unterhaltspflichten.
Da es schwierig ist, für jeden Beruf einen Wert als Bemessungsgrundlage für den pfändbaren Betrag zu definieren, wird dieser in Regel von Insolvenzverwaltern mittels einer Einnahme-Überschussrechnung ermittelt. Um die Bemessungsgrundlage zu senken, sollten Sie unbedingt den Insolvenzverwalter auf die schwierige Arbeitsmarktsituation und die damit verbundenen niedrigen Durchschnittseinkommen hinweisen.
Das Geschäftskonto ist gepfändet. Was tun?
Geschäftsführer werden durch die Pfändung des Geschäftskontos regelmäßig vor große Probleme gestellt, da Zahlungseingänge nicht mehr an den Gläubiger weitergeleitet werden können.
Um dieser Situation zu entgehen, können bei gepfändetem Konto Zahlungseingänge wie folgt auf ein anderes Konto umgeleitet werden:
Lassen Sie sich als Einzelunternehmer oder Freiberufler Zahlungen auf ein neues, privates, Konto überweisen. Dieses Konto muss erst bei der nächsten eidesstattlichen Versicherung angegeben werden, bis dahin bleibt es unentdeckt.
Geschäftsführer einer GmbH können diese Strategie nicht wählen, da sie sich bei Umleitungen von für die GmbH bestimmte Zahlungen auf ein Geschäftskonto wegen Untreue und Steuerhinterziehung strafbar machen. Dies gilt auch, wenn der Geschäftsführer die Gelder der GmbH wieder zuführt.
Es ist grundsätzlich sinnvoll, ein geheimes Reservekonto im Namen der Firma zu führen, d.h. die Gesellschaft muss der Kontoinhaber sein. Der Nutzen begrenzt sich leider dahingehend, dass dieses im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung angegeben und damit offen gelegt werden muss. Unmittelbar nach jeder eidesstattlichen Versicherung sollte deswegen ein neues Reservekonto eröffnet werden.
Wie verhalte ich mich bei Steuerschulden und nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen?
Steuerschulden sollte normalerweise keine erste Prioriät eingeräumt werden, da Finanzämter i.d.R. selbst rückständige Umsatzsteuer in die Restschuldbefreiung einfließen lassen.
Bei Einkommenssteuern müssen Sie, wenn Sie verheiratet sind und sich gemeinsam veranlagen lassen, vorsichtig sein, da das Finanzamt bei gemeinsam veranlagten Einkommenssteuern auf Ihren Ehegatten zurückgreifen und von ihm die volle Einkommenssteuer verlangen darf.
Unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge werden bestraft, da rückständige Arbeitnehmeranteile als vorsätzliche unerlaubte Handlung betrachtet wird, was einen Ausschluss dieser Beträge von der Restschuldbefreiung nach sich zieht. Aus diesem Grund ist sind Rückstände bei Sozialversicherungsträgern dringlichst zu vermeiden.
Beratung - nehmen Sie Kontakt mit mir auf
Ich berate Sie gern bei Beschreiten des Insolvenzverfahren. Sie können mich gebührenfrei unter der Rufnummer 0800-4035033 anfufen. Oder nehmen Sie direkt online Kontakt mit mir auf.