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Rechtsanwalt Thomas Scuric
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Privatinsolvenz

Verfahren für Privatleute und ehemalige Selbständige

Für Privatleute und ehemalige Selbstständige gibt es die Möglichkeit einer Privatinsolvenz (sie ist auch als Verbraucherinsolvenz bekannt). Dieses Verfahren gibt es seit 1999 und unterliegt gewissen Voraussetzungen. Um die Eignung für die Privatinsolvenz festzustellen ist es ratsam, eine Schuldnerberatung aufzusuchen. Im Folgenden erhalten Sie einen Einblick, wie das das Insolvenzverfahren funktioniert und in welchen Schritten es abläuft.


Vorgeschaltet und notwendig ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern. Falls sich keine Einigung mit Ihren Gläubigern erzielen lässt, besteht die Möglichkeit auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet, welcher durch unsere Kanzlei bei dem zuständigen Gericht für Sie gestellt werden kann. Die sogenannte Restschuldbefreiung wird ebenfalls durch uns beantragt. Nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode werden Sie vom Rest Ihrer Schulden durch das Insolvenzgericht befreit.


Was ist ein Insolvenzverfahren?

Das Insolvenzverfahren bietet Personen mit hohen Schulden eine Möglichkeit, Ihre finanzielle Situation wieder in den Griff zu bekommen. Falls eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern nicht möglich ist, droht oftmals die Pfändung. Dabei ist es äußerst wichtig, sich schnell professionelle Hilfe zu besorgen. Viele wissen bereits nicht, dass sie nur den pfändungsfreien Teil Ihres Gehalts an die Gläubiger überweisen müssen. Der restliche Anteil ist für die Lebenshaltungskosten vorgesehen. Anstatt sich aber auf diese Pfändungsgrenzen zu berufen, bringen viele Schuldner jeden verbleibenden Cent zur Begleichung Ihrer Schulden auf. Geld zum Leben bleibt nicht mehr, was nicht lange gut geht. In einer solchen ausweglos erscheinenden Situation ist es vernünftig, das Insolvenzverfahren zu nutzen. Nach dem Stellen des Insolvenzantrags muss sich der Schuldner nur auf zwei Folgen einstellen: Ihm bleibt für die nächsten sechs Jahre nach dem Insolvenzverfahren nur der pfändungsfreie Teil seines Einkommens und er muss sein pfändbares Vermögen abgeben, welches er am Tag der Verfahrenseröffnung besitzt.

Zu diesem pfändbaren Vermögen gehören z.B. eine Lebensversicherung oder Sparguthaben, keinesfalls aber die normale Wohnungseinrichtung oder andere Lebensgrundlagen.


Die private Insolvenz bietet Ihnen die Möglichkeit eines finanziellen Neuanfangs. Sie können nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensperiode und Abschluss des Insolvenzverfahrens von der Pflicht zur Tilgung der restlichen Schulden befreit werden.


Tipps vor dem Beantragen des Insolvenzantrags:

1. Umgang mit Gehaltspfändungen

Sie müssen wissen, dass Ihnen nicht das gesamte Gehalt gepfändet werden darf. Die Höhe des verbleibenden Teils hängt vom Nettoeinkommen und von Unterhaltspflichten ab. Über diesen verbleibenden Betrag können Sie nach Belieben verfügen. Da Sie nun keine weiteren Gläubigerzahlungen leisten müssen, werden Sie meistens auch ganz ordentlich leben können.

2. Eröffnen Sie ein neues Konto

Falls Sie gegenüber Ihrer Bank Schulden haben (z.B. Girokonto überzogen), wird ihnen die Bank das Konto wahrscheinlich fristlos kündigen. Damit Ihnen weiterhin ihr Einkommen überwiesen werden kann, sollten Sie schnellstens ein neues Konto eröffnen. Das alte (Minus-)Konto wird dann genau so behandelt wie ein Gläubiger im Insolvenzverfahren.

3. Stellen Sie Zahlungen ein

Wenn Ihr neues Konto eingerichtet ist, sollten Sie alle Zahlungen an Gläubiger einstellen. Miete, Strom und Verträge, die auch in Ihrem „neuen Leben“ gelten sollen, zahlen sie weiter. Ansonsten sollten Sie keine Ausnahmen machen.


Ich berate Sie gern bei Beschreiten des Insolvenzverfahren. Sie können mich gebührenfrei unter der Rufnummer 0800-4035033 anfufen. Oder nehmen Sie direkt online Kontakt mit mir auf.